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Taxitarifordnung

Verordnung des Landratsamtes Traunstein über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für
den Verkehr mit Taxen (Taxitarifordnung) vom 01.07.2022
Das Landratsamt Traunstein erlässt aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021 (BGBl. I S. 822) und § 11 Abs.
1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung –
DelV) vom 28.01.2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch § 1a der Verordnung vom
17.05.2022 (GVBl. S. 226) folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den
Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit Betriebssitz im Landkreis Traunstein.
(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet der Landkreise Traunstein und Berchtesgadener Land.
(3) Die jeweilige Betriebssitzgemeinde (in den durch Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten
Grenzen) bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.
§ 2
Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen
aus
1. Grundpreis (Bestandteil des Mindestfahrpreises)
a) In der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Tag) 4,50 EUR
b) In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nacht) 5,50 EUR
2. Mindestfahrpreis
a) In der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Tag) 4,80 EUR
Seite 90 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 22
b) In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nacht) 5,80 EUR
3. Wartezeitpreis (Tarifstufe I) (0,30 EURO je 30,00 Sekunden) 36,00 EUR/h
Der Wartezeitpreis wird während der Ausführung des Beförderungsauftrages
bei auftragsbedingten Standzeiten und bei verkehrsbedingter Unterschreitung
der Umschaltgeschwindigkeit berechnet.
4. Kilometerpreis (Tarifstufe II)
a) 1. Kilometer 3,20 EUR
(0,30 EUR je 93,75 m, Umschaltgeschwindigkeit 11,25 km/h)
b) ab 2. Kilometer 2,10 EUR
(0,30 EUR je 142,80 m, Umschaltgeschwindigkeit 17,14 km/h)

5. Zuschlägen nach Abs. 3
Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,30 EUR berechnet.
(2) Fahrpreise
1. Anfahrt in Zone I frei
2. Anfahrt in Zone II ab Zonengrenze I Tarifstufe II
3. Zielfahrt in Zone I und II Tarifstufe II
4. Zielfahrten aus der Zone II in Richtung Zone I nach Anfahrten
sowie
bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in der Zone II
zu Zielen in der Zone I oder in Richtung Zone I
in Zone II Tarifstufe I
in Zone I Tarifstufe II
(3) Zuschläge
1. Abholen oder Hinbringen von Fahrgästen
zur Wohnung, Krankenhausinfostelle o. ä., einschließlich Gepäck 2,00 EUR
2. Gepäck
a) Üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes
Gepäck je Stück 0,50 EUR
b) Üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes
Handgepäck sowie Rollstühle und Kinderwagen frei
3. Tiere
a) Jedes frei transportierte Tier 2,00 EUR
Nr. 22 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 91
b) Jeder Käfig oder Transportbehälter 0,50 EUR
c) Blindenhunde frei
4. Fahrten mit Großraumtaxis ab dem fünften Fahrgast,
unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen
pauschal 6,00 EUR
5. Der Maximalbetrag der Zuschläge beträgt für PKW insgesamt 7,00 EUR und für ein
Großraumfahrzeug insgesamt 15,00 EUR.
(4) Wird ein Taxi ohne Benutzung in der anfahrtspflichtigen Zone aus der Bestellung entlassen, so hat der
Besteller eine Stornogebühr in Höhe des auf dem Taxameter angezeigten Betrages zu entrichten,
mindestens jedoch in Höhe von 10,00 EUR.
(5) Wird in der anfahrtsfreien Zone (Zone I) ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen,
so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten zu entrichten.
(6) Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung unterliegen nicht den Bestimmungen dieser
Taxitarifordnung.
Bei einer gemeinsamen Beförderung von Personen und Gegenständen gilt nur der Taxitarif. Es darf nicht
zusätzlich zum Taxitarif für Gegenstände ein Beförderungsentgelt verlangt werden.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.
(3) Rückfahrten sind Fahrten, die in Zone II ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in oder in Richtung
Zone I zurückfahren.
(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur
Beförderung von Sachen.
(5) Großraumtaxis sind Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von
mehr als fünf Personen (einschließlich Fahrzeugführer) zugelassen und geeignet sind und in einem
abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können.
§ 4
Abweichende Fahrpreise
(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte, insbesondere zur
Krankenbeförderung, sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG (Sondervereinbarung) zulässig. Die
Sondervereinbarung bedarf der Genehmigung des Landratsamtes Traunstein.
(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte
Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung
zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
Seite 92 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 22
(3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.
§ 5
Fahrpreisanzeiger
(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen,
es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den
zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der Tarifstufe II zugrunde zu
legen.
(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden.
Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so kann für die gesamte Wartezeit der Zeitpreis nach der
Tarifstufe I berechnet werden.
(4) Die Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.
§ 6
Abrechnung, Zahlungsweise
(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann, wenn es angezeigt erscheint, eine
Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden. Vorkasse kann angezeigt
sein, wenn die Fahrt weit über das Pflichtfahrgebiet hinausgeht oder der Fahrgast den Eindruck erweckt,
als ob er nicht zahlungsfähig sei.
(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von 50,00 EUR wechseln können. Fahrten zum
Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.
(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt auszustellen.
Sie muss folgende Angaben enthalten:
1. Namen und Anschrift des Unternehmens
2. Ordnungsnummer
3. Fahrtstrecke
4. Beförderungsentgelt
5. Steuersatz und Steuernummer
6. Datum und Uhrzeit
7. Unterschrift des Fahrers
Nr. 22 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 93
§ 7
Beförderungspflicht
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
(2) Ein Anspruch auf Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
(3) Das Fahrpersonal ist verpflichtet, tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen.
(4) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme
Gefahren für eine ordnungsgemäße Beförderung ausgehen können.
§ 7 a
Erweiterte Beförderungspflicht
(1) Behinderte sowie hilfsbedürftige Fahrgäste sind, soweit sie es wünschen, einschließlich Gepäck bis in
die Wohnung bzw. bis zur Krankenhausinfostelle o. ä. zu bringen bzw. dort abzuholen.
§ 8
Verunreinigung des Fahrzeuges
Bei Verunreinigung des Fahrzeugs durch den Fahrgast werden vom Fahrer die vom Unternehmen dafür
festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 9
Allgemeine Vorschriften
(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu
wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast
vereinbart wird (§ 38 BOKraft).
(2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht
zu gewähren (§ 10 BOKraft).
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.
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§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 15.07.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Traunstein über Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Traunstein – Taxitarifordnung – vom
06.11.2017 außer Kraft.
(3) Für die Umstellung, Neuprogrammierung und Eichung der Taxameter gilt eine Frist von einem Monat ab
Inkrafttreten dieser Verordnung. Bis zur Umstellung gilt bezüglich der Beförderungsentgelte die
bisherige Verordnung vom 06.11.2017.
Traunstein, den 01.07.2022
Landratsamt Traunstein
Siegfried Walch
Landrat

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