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Taxitarifordnung

Verordnung des Landratsamtes Traunstein über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für
den Verkehr mit Taxen (Taxitarifordnung) vom 12.09.2025
Das Landratsamt Traunstein erlässt aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 11.04.2024 (BGBl. I Nr. 119) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über Zuständigkeiten zum Erlass von
Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V),
zuletzt geändert durch Art. 12a Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 246) sowie der
Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch
§ 4 der Verordnung vom 20. Mai 2025 (GVBl. S. 158) folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den
Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit Betriebssitz im Landkreis Traunstein.
(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Traunstein.
(3) Die jeweilige Betriebssitzgemeinde (in den durch Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten
Grenzen) bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.
§ 2
Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich ohne Berücksichtigung der zu befördernden Personen aus dem
Grundpreis zuzüglich mindestens einer Schalteinheit (0,30 €) des Kilometerpreises bzw. des Zeitpreises und
den Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundpreis beträgt 4,60 Euro
(3) Der Mindestfahrpreis beträgt somit 4,90 Euro
(4) Kilometerpreis (Tarifstufe II)
a) 1. Kilometer 3,60 Euro
(0,30 EUR je 83,33 m, Umschaltgeschwindigkeit 10,00 km/h)
b) ab dem 2. Kilometer 2,40 Euro
(0,30 EUR je 125,00 m, Umschaltgeschwindigkeit 15,00 km/h)
(5) Zuschläge
1. Fahrten mit Großraumtaxis ab dem fünften Fahrgast, unabhängig von der Gesamtzahl der
beförderten Personen pauschal 7,50 Euro
2. Der Maximalbetrag für Zuschläge darf 7,50 Euro nicht überschreiten.(6) Zeitpreis (Tarifstufe I) (0,30 Euro je 30,00 Sekunden) je Stunde 36,00 Euro
Der Zeitpreis wird während der Ausführung des Beförderungsauftrages bei auftragsbedingten Standzeiten
und bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit berechnet.
(7) Anfahrt
1. Anfahrt in Zone I frei
2. Anfahrt in Zone II ab Zonengrenze I Tarifstufe II
3. Zielfahrt in Zone I und II Tarifstufe II
4. Zielfahrten aus der Zone II in Richtung Zone I nach Anfahrten sowie
bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in der Zone II zu Zielen in der Zone I oder in Richtung
Zone I
in Zone II Tarifstufe I
in Zone I Tarifstufe II
(8) Wird ein Taxi ohne Benutzung in der anfahrtspflichtigen Zone aus der Bestellung entlassen, so hat der
Besteller eine Stornogebühr in Höhe des auf dem Taxameter angezeigten Betrages zu entrichten, mindestens
jedoch in Höhe von 10,00 Euro.
(9) Wird in der anfahrtsfreien Zone (Zone I) ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen,
so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten zu entrichten.
(10) Jede Fahrt zu einem Festpreis ist vor Fahrtbeginn im Fahrpreisanzeiger zu erfassen. Dies kann manuell
oder aber mittels digitaler Eingabe durch einen beauftragten Dritten erfolgen.
§ 2a
Tarifkorridor
(1) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind abweichend von dem
Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 2 - 4 Festpreise nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Die
vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per Smartphoneanwendung („App“) erfolgen. Bei
der vorherigen Bestellung müssen zuschlagspflichtige Umstände nach § 2 Abs. 5 abschließend benannt
werden.
(2) Die Höhe des Beförderungsentgelts für Fahrten nach § 2a wird abweichend von § 2 zwischen dem
Unternehmen oder einem von diesem beauftragten Dritten mit dem Kunden als Festpreis mit etwaigen
Zuschlägen nach § 2 Abs. 5 bei der Bestellung der Fahrt vereinbart. Vom Unternehmen können zur
Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden.
Dem Kunden ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises nach Abs. 1 Satz 1 mit Darstellung
der enthaltenen Zuschläge und Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung auszustellen. Diese
Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa eines appbasierten Systems, per E-Mail oder per SMS
erfolgen. Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.
(3) Die Vereinbarung über das Fahrtengelt ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Es sind
insbesondere die Kundendaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, die enthaltenen Zuschläge sowie das
vereinbarte Fahrtentgelt aufzuzeichnen. Änderungen, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ergeben, sind
ebenfalls zu erfassen.

(4) Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 darf höchstens 20 Prozent nach oben und 5 Prozent nach
unten von dem Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 2 - 4 abweichen („Tarifkorridor“). Die Zuschlagsregelungen
des § 2 Abs. 5 sind anzuwenden. Die Regelungen des § 2 Abs. 6 (Zeitpreis) und Abs. 7 (Anfahrt) finden für die
Berechnung des Festpreises keine Anwendung. Es gilt die Tarifstufe 1. Anfahrten sind kostenfrei. Wird eine
Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für
länger als 5 Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen
und die Fahrt beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

(5) Jede Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 ist zum Beförderungsbeginn im Taxameter zu erfassen.

(6) Alle gem. § 2a im Unternehmen durchgeführten Fahrten (Geschäftsvorfälle) sind unter Angabe der
folgenden Daten einzeln zu erfassen:
a) Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld)
b) Zuschlag
c) Datum
d) Zeitpunkt des Fahrbeginns (ohne Anfahrt)
e) Zeitpunkt des Fahrtendes
f) Besetztkilometer
Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die Aufzeichnungen aus den Absätzen 3
und 6 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden
zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum
jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist.

§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.
(3) Rückfahrten sind Fahrten, die in Zone II ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in oder in Richtung Zone
I zurückfahren.
(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur
Beförderung von Sachen.
(5) Großraumtaxis sind Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von
mehr als fünf Personen (einschließlich Fahrzeugführer) zugelassen und geeignet sind und in einem
abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können.

§ 4
Abweichende Fahrpreise
(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte, insbesondere zur
Krankenbeförderung, sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG (Sondervereinbarung) zulässig. Die
Sondervereinbarung bedarf der Genehmigung des Landratsamtes Traunstein.
(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte
Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung
zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
Seite 92 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 22
(3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.
§ 5
Fahrpreisanzeiger
(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen,
es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den
zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der Tarifstufe II zugrunde zu legen.
(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden.
Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so kann für die gesamte Wartezeit der Zeitpreis nach der Tarifstufe I
berechnet werden.
(4) Die Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. Vor Aufnahme eines weiteren
Fahrgastes ist der Fahrpreisanzeiger instand zu setzen.
§ 6
Abrechnung, Zahlungsweise
(1) Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jedem Taxi bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten
angenommen werden. Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im
Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der
Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers
nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit dem Taxi nicht durchgeführt werden, wenn ein
funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht, soweit das Unternehmen die Akzeptanz von Zahlungsmitteln im Sinne
dieser Vorschrift aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, verweigern muss. Das
Unternehmen ist in diesem Fall zur unverzüglichen Wiederherstellung der Zahlungsmöglichkeit im Sinne des
Abs. 1 verpflichtet. Das Fahrpersonal hat unaufgefordert vor Fahrtantritt die Fahrgäste über den
Hinderungsgrund nach Satz 1 zu informieren.
(3) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann, wenn es angezeigt erscheint, eine
Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.
(4) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag in Höhe von 100,00 Euro wechseln können.
Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.
(5) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt auszustellen. Sie
muss unbeschadet anderer steuerlicher Verpflichtungen folgende Angaben enthalten:
1. Namen und Anschrift des Unternehmens
2. Ordnungsnummer
3. Fahrtstrecke
4. Beförderungsentgelt
5. Steuersatz und Steuernummer
6. Datum und Uhrzeit
7. Unterschrift des Fahrers
§ 7
Beförderungspflicht
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
(2) Von der Beförderung können vom Fahrer ausgeschlossen werden:
1. Personen, die unter erheblichem Einfluss alkoholischer Getränke oder berauschenden Mitteln
stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten.
(3) Ein Anspruch auf Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
(4) Das Fahrpersonal ist verpflichtet, das vom Fahrgast mitgebrachte Gepäck ein- und auszuladen.
(5) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme
Gefahren für eine ordnungsgemäße Beförderung ausgehen können.

§ 7a
Erweiterte Beförderungspflicht
Behinderte sowie hilfsbedürftige Fahrgäste sind, soweit sie es wünschen, einschließlich Gepäck bis zur
Wohnung bzw. bis zur Krankenhausinfostelle oder ähnlichem zu bringen bzw. dort abzuholen.
§ 8
Verunreinigung des Fahrzeuges
Bei Verunreinigung des Fahrzeugs durch den Fahrgast werden vom Fahrer die vom Unternehmen dafür
festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 9
Allgemeine Vorschriften
(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen,
es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§
38 BOKraft).
(2) Der Fahrer hat eine Ausfertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen
Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).

§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als
Taxifahrer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.
§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 01.10.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Traunstein über Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen (Taxitarifordnung) vom 01.07.2022 außer Kraft.
(3) Für die Umstellung, Neuprogrammierung und Eichung der Taxameter gilt eine Frist bis 30.11.2025. Bis zur
Umstellung gilt bezüglich der Beförderungsentgelte die bisherige Verordnung vom 01.07.2022.
Traunstein, den 10.09.2025
Andreas Danzer
Landrat
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